Weißenfels, 27.08.2020
Belehrungspunkte für Schüler zum Schulbeginn mit Blick auf Corona- Schutzmaßnahmen
Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler müssen zu Schuljahresbeginn eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgeben. Hierfür wird den Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Formular (Downlasd Formular) zur Verfügung gestellt. Wird diese Versicherung bis zum 31.8.2020 nicht in der Schule abgegeben, ist der betreffenden Schülerin oder dem Schüler das Betreten der Einrichtung nicht mehr gestattet, solange, bis diese Versicherung vorliegt. Diese Versicherung ist jeweils nach mindestens fünftägigem Fernbleiben vom Unterricht zu erneuern, dies gilt für die Lehrkräfte wie für Schülerinnen und Schüler. Generell gilt die Verpflichtung für alle, einen Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zuführen. Am 27. und 28. August gilt uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichts.>
Schülerinnen und Schüler mit Risikomerkmalen
Alle Schülerinnen und Schüler mit Risikomerkmalen unterliegen im Rahmen des Regelbetriebs grundsätzlich der Schulpflicht. Für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern sind besondere Hygienemaßnahmen zu prüfen. Im besonders begründeten Einzelfall besteht in Absprache mit der Schulleitung die Möglichkeit einer Befreiung von der Unterrichtsteilnahmepflicht in Präsenzform. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten dann ein entsprechendes Angebot im Distanzunterricht.
Alle Schülerinnen und Schüler, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, unterliegen im Rahmen des Regelbetriebs grundsätzlich der Schulpflicht. Es obliegt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten dafür zu sorgen, dass der Schulbesuch auch tatsächlich möglich ist. Für Schülerinnen und Schüler die aus Risikogebieten zurückkehren gilt daher:
– Unmittelbare Absonderung und Rückkehr in die eigene Wohnung auf direktem Weg.
– Testung spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr.
Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf das Schulgelände und die Schulgebäude bis 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten werden.
Fehlzeiten, die daraus resultieren, dass eine Testung bei Rückkehr nicht rechtzeitig erfolgen konnte, gelten als unentschuldigtes Fehlen.
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